Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Bedingte Vertragsannahme:
Der Vertrag kommt
zustande, wenn die Firma Kunrath nicht innerhalb von 10 Tagen das Vertragsangebot
des Bestellers
ablehnt. Die Unterschrift des Geschäftsführers der Firma Kunrath oder ihres
Vertreters stellt insofern eine bedingte Vertragsannahme dar.
2. Weitere Geltung der Bedingungen:
Die Lieferungen,
Leistungen und Angebote der Firma Kunrath erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Soweit es sich um Bauleistungen handelt, gelten die Bestimmungen der VOB in
der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, die wir auf Wunsch zur Einsichtnahme
jeder Zeit zur Verfügung stellen. Telegraphische, telefonische oder mündliche
Abmachungen mit unseren Angestellten und bei Aufnahme der Bestellung bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit ihrer schriftlichen Bestätigung.
3. Liefertermine:
Wir bemühen uns, die
angegebenen Termine einzuhalten. Vor und bei Abnahme der Bestellung von unseren
Angestellten genannte Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich
bestätigt werden. Geraten wir in Verzug, so kann der Besteller nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der
Leistung fordern: Die Dauer der vom Besteller gesetzlich zu setzenden Frist
wird auf 4 Wochen festgelegt.
Bei Lieferung frei Baustelle ohne Montage kann der Besteller nicht verlangen,
dass die Ware bis zur Einbaustelle transportiert wird.
4. Montage:
Bei Montagen zu Festpreisen
setzen wir voraus, dass die angelegten Maueröffnungen
usw. entsprechend den technischen Angaben in unseren Prospekten vorbereitet
wurden. Die Montagen werden entsprechend den Ausführungen auf des Auftrages
ausgeführt. Die Ausführung sonstiger Arbeiten erfolgt gegen besondere Berechnung.
Demontagen und sämtliche Maurer- und Stämmarbeiten erfolgen bauseits. Elektroanschlüsse
und Verkabelungen sind grundsätzlich bauseits auszuführen. Die Kosten
hierfür sind in unseren Preisen nicht enthalten. Bei der Ausführung durch uns
werden sie gesondert berechnet. Für Montagen sind grundsätzlich bauseits ein
Stromanschluss erforderlich. Die Kosten für den verbrauchten Strom trägt der
Besteller. Der Besteller oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, eine
dem Monteur von uns mitgegebene Abnahmebescheinigung nach beendeter Montage
und Abnähme
zu unterschreiben. Teile die aus besonderen Gründen bis zu Beendigung der Montage
noch nicht fest eingebaut werden konnten, werden dem Besteller übergeben und
sind in der Abnahmebescheinigung besonders zu vermerken.
5. Abnahme:
Die Leistung gilt
als abgenommen, wenn der Besteller nicht innerhalb von 12 Tagen nach Zugang
der Berechnung
schriftlich Mängelrügen erhebt. Die Erteilung der Schlussrechnung gilt als
schriftliche Fertigstellungsmitteilung nach § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB, Teil B.
Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen,
so gilt die
Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt,
wenn nichts anderes vereinbart ist.
6. Beanstandungen:
Für Mängel, die ihre
Ursache in Fabrikations- oder Materialmängeln oder unsachgemäßer Montage haben,
haften wir gemäß der VOB. Die Verjährungsfrist der in § 437 BGB bezeichneten
Ansprüche wird ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn auf 2 Jahre, bei gebrauchten
Sachen auf 1 Jahr begrenzt. Der Besteller verpflichtet sich, keine Anderungen,
Reparaturen usw. an den von uns gelieferten Konstruktionen ohne unsere Zustimmung
auszuführen oder durch Fremdfirmen ausführen zu lassen. Zuwiderhandlungen bewirken
das Erlöschen der Gewährleistungsansprüche des Bestellers. Kosten, die uns
durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, trägt der Besteller. Das Recht des
Bestellers, von seinen Gewährleistungsansprüchen Gebrauch zu machen, steht
ihm erst zu, wenn uns zweimal Gelegenheit zu Nachbesserung innerhalb einer angemessenen
Frist gewährt wird.
7. Zahlungs- und Eigentumsvorbehalt:
Unsere Vertreter sind nur mit einer schriftlichen Genehmigung zum inkasso berechtigt.
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer Forderungen unser Eigentum.
Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vom Besteller weiter veräußert,
so geht die Forderung aus dem Veräußerungsgeschäft auf uns, über. Der Besteller
ist verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen.
Pfändungen oder Zugriffe Dritter, die auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren oder die eingetretenen Forderungen erfolgen, hat der Besteller sofort
anzuzeigen.
8. Auftragsänderungen:
Soweit nach Vertragsabschluss
die im Auftrag festgesteilten Maße und Typen in der Art, Teilung und Funktionsänderung
sich verändern, ist der Preis den neuen Maßen und Typen unserer dann jeweils
gültigen Preistabelle zu berichtigen. Es gelten dann die' entsprechend den veränderten
Maßen und Typen angegebenen Preise als vereinbart.
9. Zurückbehaltungsrecht
und Aufrechnung:
Ist der Besteller
Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur bis zur
Höhe der voraussichtlich für eine Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten geltend
machen. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Falls der Besteller sich uns
gegenüber mit der Zahlung der fälligen Abschlagsrechnungen oder Rechnungen aus
anderen Verträgen in Zahlungsverzug befindet, sind wir berechtigt, unsere Leistungen
aus diesem Vertrag zurückzuhalten oder nach Fristsetzung von dem Vertrag zurückzutreten.
10. Nichterfüllung:
Falls der Besteller
vor Herstellung der bestellten Ware vom Vortrag zurück tritt, ist er verpflichtet,
30 % der Auftragssumme als Entschädigung für entgangenen Gewinn und entstandene
Kosten zu zahlen. Sofern wir einen höheren Schaden nachweisen können, ist der
Besteller zum Ersatz dieses nachgewiesenen Schadens verpflichtet.
11. Eloxiertes Aluminium:
Die von uns verwendeten
Aluminiumprofile sind von hervorragender Qualität und werden nach DIN 17611 eloxiert.
Das visuelle Farbempfinden ändert sich bei metallischen Flächen schon durch
geringste Änderungen des Betrachtungswinkels. Farbunterschiede und Strukturerscheinungen
sind in den üblichen Toleranzen unvermeielbar. Ein Anspruch kann hieraus nicht
abgeleitet werden.
12. Kunststoffbeschichtetes Äluminium:
Die Beurteilung des
dekorativen Aussehns einer Oberfläche hinsichtlich der Einheitlichkeit von Farbton
und Struktur hat nach GSB für Außenteile in einem Abstand von 5 m, für Innenbauteile
in einem solchen von 3 m zu erfolgen.
13. Schlussbestimmung:
Sollte eine Bestimmungg
in diesen Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.