Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Bedingte Vertragsannahme:
Der Vertrag kommt zustande, wenn die Firma Kunrath nicht innerhalb von 10 Tagen das Vertragsangebot des Bestellers ablehnt. Die Unterschrift des Geschäftsführers der Firma Kunrath oder ihres Vertreters stellt insofern eine bedingte Vertragsannahme dar.

2. Weitere Geltung der Bedingungen:
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Kunrath erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Soweit es sich um Bauleistungen handelt, gelten die Bestimmungen der VOB in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, die wir auf Wunsch zur Einsichtnahme jeder Zeit zur Verfügung stellen. Telegraphische, telefonische oder mündliche Abmachungen mit unseren Angestellten und bei Aufnahme der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ihrer schriftlichen Bestätigung.

3. Liefertermine:
Wir bemühen uns, die angegebenen Termine einzuhalten. Vor und bei Abnahme der Bestellung von unseren Angestellten genannte Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden. Geraten wir in Verzug, so kann der Besteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung fordern: Die Dauer der vom Besteller gesetzlich zu setzenden Frist wird auf 4 Wochen festgelegt.
Bei Lieferung frei Baustelle ohne Montage kann der Besteller nicht verlangen, dass die Ware bis zur Einbaustelle transportiert wird.

4. Montage:
Bei Montagen zu Festpreisen setzen wir voraus, dass die angelegten Maueröffnungen usw. entsprechend den technischen Angaben in unseren Prospekten vorbereitet wurden. Die Montagen werden entsprechend den Ausführungen auf des Auftrages ausgeführt. Die Ausführung sonstiger Arbeiten erfolgt gegen besondere Berechnung. Demontagen und sämtliche Maurer- und Stämmarbeiten erfolgen bauseits. Elektroanschlüsse und Verkabelungen sind grundsätzlich bauseits auszuführen. Die Kosten hierfür sind in unseren Preisen nicht enthalten. Bei der Ausführung durch uns werden sie gesondert berechnet. Für Montagen sind grundsätzlich bauseits ein Stromanschluss erforderlich. Die Kosten für den verbrauchten Strom trägt der Besteller. Der Besteller oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, eine dem Monteur von uns mitgegebene Abnahmebescheinigung nach beendeter Montage und Abnähme zu unterschreiben. Teile die aus besonderen Gründen bis zu Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden konnten, werden dem Besteller übergeben und sind in der Abnahmebescheinigung besonders zu vermerken.

5. Abnahme:
Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Besteller nicht innerhalb von 12 Tagen nach Zugang der Berechnung schriftlich Mängelrügen erhebt. Die Erteilung der Schlussrechnung gilt als schriftliche Fertigstellungsmitteilung nach § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB, Teil B. Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

6. Beanstandungen:
Für Mängel, die ihre Ursache in Fabrikations- oder Materialmängeln oder unsachgemäßer Montage haben, haften wir gemäß der VOB. Die Verjährungsfrist der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche wird ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn auf 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr begrenzt. Der Besteller verpflichtet sich, keine Anderungen, Reparaturen usw. an den von uns gelieferten Konstruktionen ohne unsere Zustimmung auszuführen oder durch Fremdfirmen ausführen zu lassen. Zuwiderhandlungen bewirken das Erlöschen der Gewährleistungsansprüche des Bestellers. Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, trägt der Besteller. Das Recht des Bestellers, von seinen Gewährleistungsansprüchen Gebrauch zu machen, steht ihm erst zu, wenn uns zweimal Gelegenheit zu Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist gewährt wird.

7. Zahlungs- und Eigentumsvorbehalt:
Unsere Vertreter sind nur mit einer schriftlichen Genehmigung zum inkasso berechtigt.
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer Forderungen unser Eigentum. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vom Besteller weiter veräußert, so geht die Forderung aus dem Veräußerungsgeschäft auf uns, über. Der Besteller ist verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen. Pfändungen oder Zugriffe Dritter, die auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder die eingetretenen Forderungen erfolgen, hat der Besteller sofort anzuzeigen.

8. Auftragsänderungen:
Soweit nach Vertragsabschluss die im Auftrag festgesteilten Maße und Typen in der Art, Teilung und Funktionsänderung sich verändern, ist der Preis den neuen Maßen und Typen unserer dann jeweils gültigen Preistabelle zu berichtigen. Es gelten dann die' entsprechend den veränderten Maßen und Typen angegebenen Preise als vereinbart.

9. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung:
Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur bis zur Höhe der voraussichtlich für eine Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten geltend machen. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Falls der Besteller sich uns gegenüber mit der Zahlung der fälligen Abschlagsrechnungen oder Rechnungen aus anderen Verträgen in Zahlungsverzug befindet, sind wir berechtigt, unsere Leistungen aus diesem Vertrag zurückzuhalten oder nach Fristsetzung von dem Vertrag zurückzutreten.

10. Nichterfüllung:
Falls der Besteller vor Herstellung der bestellten Ware vom Vortrag zurück tritt, ist er verpflichtet, 30 % der Auftragssumme als Entschädigung für entgangenen Gewinn und entstandene Kosten zu zahlen. Sofern wir einen höheren Schaden nachweisen können, ist der Besteller zum Ersatz dieses nachgewiesenen Schadens verpflichtet.

11. Eloxiertes Aluminium:
Die von uns verwendeten Aluminiumprofile sind von hervorragender Qualität und werden nach DIN 17611 eloxiert. Das visuelle Farbempfinden ändert sich bei metallischen Flächen schon durch geringste Änderungen des Betrachtungswinkels. Farbunterschiede und Strukturerscheinungen sind in den üblichen Toleranzen unvermeielbar. Ein Anspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden.

12. Kunststoffbeschichtetes Äluminium:
Die Beurteilung des dekorativen Aussehns einer Oberfläche hinsichtlich der Einheitlichkeit von Farbton und Struktur hat nach GSB für Außenteile in einem Abstand von 5 m, für Innenbauteile in einem solchen von 3 m zu erfolgen.

13. Schlussbestimmung:
Sollte eine Bestimmungg in diesen Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.

 

Fenster schließen | AGB´s im PDF Format (Druckversion)