Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

A. Geltungsbereich

Diese AGB haben aussschließlich Geltung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über die Ausführung sowie den Kauf/ die Lieferung von Elementen und Sachen gegenüber allen Kunden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Abschnitt B. der Bedingungen gilt für sämtliche Verträge, Abschnitt C. gilt nur für Verträge, in denen wir zur Ausführung von Arbeiten, den Kauf/ die Lieferung von Elementen oder Sachen zum Gegenstand haben. Abweichende Bedingungen des Kunden sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder in deren Kenntnis eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen, es sei denn wir erkennen diese ausdrücklich an.

B. Bedingungen für sämtliche Verträge

Vertragsschluss, Textformerfordernis
Unterlagen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn in der Auftragsbestätigung/im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Mündliche Abreden werden durch den Vertrag bzw. die Auftragsbestätigung in Textform ersetzt, sofern sich nicht jeweils
ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.
Um getroffene Vereinbarungen einschließlich dieser AGB wirksam zu ergänzen oder zu ändern, bedarf es der Textform. Angebote und Preisangaben, die in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthalten sind, sind freibleibend und unverbindlich. Abweichungen von der in jeglichen maßgeblichen Unterlagen beschriebenen Leistung, die gewerksüblich sind oder aufgrund rechtlicher oder technischer Vorschriften erfolgen oder eine technische Verbesserung darstellen sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Vorstehendes gilt nicht, wenn Angaben, Beschreibungen, Kennzeichnungen und Darstellungen als verbindlich vereinbart sind. An von uns abgegebene Angebote sind wir 3 Wochen ab Zugang gebunden. Bestellungen des Kunden sind bindende Angebote, an die dieser ebenfalls 3 Wochen ab Zugang gebunden ist. Der Vertrag ist dann geschlossen, wenn wir die Annahme des Angebots fristgerecht in Textform erklären oder die Leistung ausführen.

Termine und Fristen
Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn wir diese als verbindlich bestätigt haben. Dies bedarf grundsätzlich der Textform. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindlich
bestätigt. Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt voraus: Die Klärung aller für die Erbringung der Leistung wesentlichen kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien sowie die Erfüllung aller maßgeblichen Verpflichtungen durch den Kunden, die ihm obliegen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Frist / verschiebt sich der Termin um einen angemessenen Zeitraum, sofern wir dies nicht zu vertreten haben.
Angemessen ist mindestens die Dauer des Zeitraums, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er sich nicht (vollständig) erklärt. Hinzu kommt ein Zuschlag für die (Wieder-)Aufnahme der Leistung und die Folgen der Verschiebung in einen anderen Zeitraum (bspw. ungünstige Witterungsbedingungen, anderweitige Einplanung der Kapazitäten). Weitergehende Rechte bleiben unberührt. Sollten wir einen vereinbarten Termin bzw. eine vereinbarte Frist nicht einhalten, so hat der Kunde eine angemessene
Nachfrist zu setzen, die in der Regel 3 Wochen nicht unterschreiten darf.

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung
Wir sind berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Zahlung der offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis gefährdet wird. Gleiches gilt bei Gefährdung von Forderungen aus anderen Verträgen mit dem Kunden.

Preise, Preisbindung
Die Preise gelten für den Leistungsumfang gemäß Vertrag bzw. Auftragsbestätigung. Verpackung, Lieferung- / Anfahrtskosten und ggf. Versicherung sind gesondert zu vergüten, sofern der Vertrag nichts abweichendes regelt. Die Preise sind entsprechend eingetretener
Lohn- und Materialkostenerhöhungen auf unser Verlangen anzupassen für Arbeiten, die später als vier Monate nach Vertragsschluss durchgeführt werden. Dies gilt nicht, soweit wir
verbindlich erklärt haben, dass wir uns an Preise für einen bestimmten Zeitraum binden.

Beschaffenheit von Aluminium
Eloxiert: Die von uns verwendete Aluminiumprofile werden nach DIN 17611 eloxiert. Das visuelle Farbempfinden ändert sich bei metallischen Oberflächen bereits bei geringsten Änderungen des Betrachtungswinkels. Dies ist keine Frage der Qualität. Farbunterschiede und Strukturerscheinungen sind im Rahmen der üblichen Toleranzen unvermeidbar und entsprechen damit der vereinbarten Beschaffenheit. Kunststoffbeschichtet: Die Einheitlichkeit von Farbton und Struktur ist zu beurteilen bei einer Betrachtung im Abstand von fünf Metern für Außenteile und von drei Metern für Innenbauteile.

Gewährleistung, Bezahlung bei unberechtigter Mangelrüge
Die Gewährleistung entfällt insoweit, als der Kunde ohne unsere Zustimmung die Leistung ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Der Kunde hat in diesem Fall die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten zu tragen. Folgen unterlassener Wartung oder fehlerhaften Gebrauchs wie auch übliche Abnutzung und Verschleiß sind kein Mangel. Fordert der Kunde uns zur
Beseitigung eines Mangels auf, prüfen wir die Beanstandung. Stellt sich heraus, dass ein Mangel vorliegt, tragen wir die Kosten für die Prüfung und Nacherfüllung. Liegt kein Mangel vor, ist der Kunde – sofern er kein Verbraucher ist – verpflichtet, uns den entstandenen
Aufwand (beispielsweise für Transport, Anfahrt, Arbeit, Material) zu bezahlen. Grundlage sind unsere dann geltenden Preise.

Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
Die Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Wir dürfen ein Zurückbehaltungsrecht auch ausüben, wenn unser Gegenanspruch auf einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Kunden beruht. Die Abtretung von Ansprüchen ist nur mit unserer Zustimmung wirksam.

Haftung
Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist dabei auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zudem haften wir unbeschränkt bei der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit. Im Übrigen ist unsere Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Vertragsbeendigung vor Fertigung
Beendet der Kunde den Vertrag vor Fertigung der Sachen durch uns, so stehen uns 30 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zu (insbes. für entgangenen Gewinn und entstandene Kosten), sofern wir den Grund der Vertragsbeendigung nicht zu vertreten haben. Dieser
Betrag reduziert sich entsprechend, wenn der Kunde nachweist, dass er geringer anzusetzen ist; er erhöht sich entsprechend, wenn wir nachweisen, dass er höher zu bemessen ist.

Gerichtsstand, geltendes Recht, salvatorische Klausel
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand unser Sitz. Wir haben das Recht, den Kunden nach Wahl auch am Ort der Baumaßnahme bzw. Lieferung zu verklagen. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
Ist oder wird eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nichtig, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. In diesem Fall werden die Parteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst
nahekommende Ersatzregelung vereinbaren.


C. Zusätzliche Bedingungen für Werkverträge

Geltung der VOB/B, Verbraucherbauverträge
Die Parteien vereinbaren die Geltung der VOB/B in der im Zeitpunkt des Vertragsschlussesaktuellen Fassung. Vorrangig gelten die Regelungen des Vertrages und der vorliegenden AGB in Teil I, II und III. Es gelten folgende Abweichungen von der VOB/B: Der Anspruch auf Schlusszahlung wird mit Abnahme fällig. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen nicht aus. § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 VOB/B finden keine Anwendung. Der Kunde kann zur Erfüllung seiner Verpflichtungen an Dritte nur zahlen, wenn wir den Dritten zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt haben. § 16 Abs. 6 VOB/B findet keine Anwendung. Für unsere Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtige
Abweichung vom Auftrag findet § 2 Abs. 8 Nr. 1 Satz 1 VOB/B keine Anwendung. Bei Stundenlohnarbeiten haben wir in angemessenen Zeitintervallen Stundenlohnzettel einzureichen. Angemessen ist in der Regel wöchentlich. Die Unterzeichnung von Stundenzetteln durch den Kunden schließt Einwendungen nach § 2 Abs. 10 VOB/B aus. Entsteht ein
Schaden im Sinne des § 10 Abs. 1 VOB/B durch vorsätzliches Handeln des Kunden oder seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, haben wir den Schaden auch dann nicht allein zu tragen, soweit wir ihn durch Versicherung unserer gesetzlichen Haftpflicht gedeckt haben oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätten decken können. § 10 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B findet insoweit keine Anwendung. Das Recht zum Einstellen von Arbeiten durch uns richtet sich nach dem Gesetz. § 18 Abs. 5 VOB/B findet keine Anwendung. Soweit es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i BGB handelt, gelten die Vorschriften der §§ 650i bis 650n BGB vorrangig.

Nachträgliche Änderungen
Sollte der Kunde von uns nach Vertragsschluss eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist, begehren, finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Ausführung einer Änderung im Sinne von § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist uns nur zumutbar, sofern und soweit uns diese technisch möglich ist, unser Betrieb entsprechend ausgestattet, die verfügbaren Mitarbeiter dazu qualifiziert sind und nicht betriebsinterne Vorgänge der Ausführung entgegenstehen. Begehrt der Kunde von uns die Ausführung einer bestimmten Leistung und sind sich die Parteien nicht darüber einig, ob diese Leistung von der vertraglich geschuldeten Leistung umfasst ist, so haben wir einen Anspruch auf Vergütung dieser Leistung auch dann, wenn wir vor Ablauf der Frist des § 650b Abs. 2 BGB mit der Ausführung dieser Leistung beginnen und wir darauf hinweisen, dass wir eine Mehrvergütung geltend machen werden oder uns dies vorbehalten und festgestellt ist oder sich die Parteien darauf verständigen, dass die begehrte Leistung nicht bereits nach dem Vertrag geschuldet war. Die Vergütung richtet sich nach §650c BGB, § 650c Abs. 3 BGB findet keine Anwendung. Es gelten die allgemeinen Regeln für Abschlagszahlungen. Zum Nachweis der tatsächlichen Materialkosten ist die Vorlage einer entsprechenden Preisliste unseres Materiallieferanten geeignet. Einkaufsrechnungen müssen nicht vorgelegt werden. Die Erforderlichkeit der so ermittelten tatsächlichen Kosten wird vermutet. Hat der Kunde unser Angebot über Mehr- oder Minderkosten einer vom Kunden begehrten Änderung (§ 650b Abs. 1 BGB) in Kenntnis der von uns in Ansatz gebrachten Zuschlagssätze akzeptiert oder hat der Kunde in Kenntnis der von uns in Ansatz gebrachten Zuschlagssätze beanstandungslos gezahlt, wird für künftige Änderungsbegehren vermutet, dass diese Zuschlagssätze angemessen sind. Entsprechendes gilt für die in Ansatz gebrachten Kosten. Hier wird für vergleichbare Leistungen vermutet, dass die Kosten die tatsächlichen Kosten darstellen und in dieser Höhe erforderlich sind. Wir sind berechtigt, unsere Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag beim Kunden
spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss zu hinterlegen.

Montage, Pflichten des Kunden, Leistungsumfang
Der Kunde stellt sicher, dass vor Ort die Voraussetzungen vorliegen, dass wir mit der Montage zum genannten Termin beginnen und die Arbeiten ohne Beeinträchtigung durchführen kann. Demontagen, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Elektroanschlüsse und Verkabelungen
sind nicht Bestandteil unserer Leistung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

Fertigstellungsmitteilung, Abnahme, Teilabnahmen
Die Schlussrechnung gilt als Fertigstellungsmitteilung. Wird unsere Leistung vom Kunden in Gebrauch genommen, so gilt sie spätestens als abgenommen, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen ab Ingebrauchnahme keine wesentlichen Beanstandungen uns gegenüber
äußert. Wir können die Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung (Teilabnahme) verlangen. In sich abgeschlossen ist jeder Teil der Leistung, der für sich genommen auf die Übereinstimmung mit dem geschuldeten Leistungsumfang untersucht werden kann. Dies können auch Leistungen sein, die in einzelnen Positionen oder Titeln des Leistungsverzeichnisses beschrieben sind. D. Zusätzliche Bedingungen für Verträge, die sich auf Kauf/die Lieferung beschränken

Lieferumfang, Teillieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverweigerung
Eine Lieferung „frei Baustelle“ beinhaltet nicht den Transport zur Einbaustelle. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit. Verzögert sich der Transport oder die Übergabe in Folge eine Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand transportbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben. Bei Verträgen mit Kunden, die nicht Verbraucher sind, geht die Gefahr der zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe, bei Versendung mit Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst mit dem Transport betraute
Person oder Anstalt auf den Kunden über. Verweigert der Kunde nach Ablauf einer vertraglich vereinbarten Frist oder ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 1 Woche die Annahme der Lieferung oder ergibt sich sonst aus seinem Verhalten der Wille, nicht
annehmen zu wollen, so können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Der Schaden beträgt dann 30 % des Nettobestellwertes zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dem Kunden wie auch uns steht der Nachweis offen, dass der Schaden nicht entstanden, wesentlich höher oder wesentlich niedriger ist.

Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel
Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn wir nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel erhalten, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren: Bei Verbrauchern binnen 14 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen 14 Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war; bei Nicht-Verbrauchern jeweils unverzüglich nach Ablieferung bzw. Entdeckung. Im Übrigen gelten die §§ 377, 381 HGB, sofern der Kunde Kaufmann ist. Soweit wir Vorlieferanten des Kunden sind, gilt § 478 BGB (Lieferantenregress) vorrangig vor Ziffer 6 und 7